Altersgeld
Das Thüringer Landesamt für Finanzen ist u. a. zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld-berechtigten des Landes und der Landesforstanstalt.
Seit dem Inkrafttreten des Thüringer Altersgeldgesetzes am 1. November 2021 besteht für Beamte und Richter auf Lebenszeit grundsätzlich ein Anspruch auf Altersgeld, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem aktiven Dienstverhältnis entlassen werden.
Voraussetzung für den Anspruch auf Altersgeld ist, dass mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten im Dienst des Freistaats Thüringen zurückgelegt worden sind (Wartezeit § 3 Abs. 1 ThürAltGG). Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben bei der Erfüllung der Wartezeit unberücksichtigt, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Erfüllung der Wartezeit im vollen Umfang berücksichtigt.
Der Anspruch auf Altersgeld ersetzt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis durch Entlassung endet. Liegen Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung für eine Nachversicherung vor (z. B. weil innerhalb der nächsten zwei Jahre mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis zu erwarten ist), entsteht auch solange kein Anspruch auf Altersgeld. Der entlassene Beamte oder Richter kann auch auf den Anspruch auf Altersgeld verzichten und wird stattdessen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Erfüllen sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld nicht, wird die Dienstzeit wie bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Der Altersgeldanspruch ruht (d. h. kommt so lange nicht zur Auszahlung), bis die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist. Bei vorheriger anerkannter Erwerbsminderung endet das Ruhen in Anlehnung an einen entsprechenden Anspruchszeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung schon eher (§ 3 Abs. 4 ThürAltGG). Das Altersgeld wird zu dem jeweiligen Anspruchszeitpunkt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Berechtigten gewährt (§ 10 Abs. 2 und 3 ThürAltGG).
Weitere Einzelheiten zum Thüringer Altersgeld können Sie auch dem Informationsblatt über die Gewährung von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld entnehmen.
Auskunft zur (fiktiven) Höhe des Altersgeldes
Ein Auskunftsverfahren zum Thüringer Altersgeld ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe eines fiktiven Altersgeldes.
Die Anspruchsgrundlagen für die Gewährung von Altersgeld gehen aus dem o. g. Informationsblatt hervor. Diesem können Sie auch die Berechnung des Altersgeldes entnehmen. Im Hinblick auf die Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit wird hilfsweise auf den für die Versorgungsbezüge zur Verfügung stehenden Pensionsrechner verwiesen.
Merkblätter
Hinweise zum Datenschutz
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU Datenschutz-Grundverordnung. Im Thüringer Landesamt für Finanzen werden personenbezogene Daten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf unserer Datenschutz-Seite.