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Besoldung

Beamte und Richter des Freistaates Thüringen erhalten Besoldung nach dem Thüringer Besoldungsgesetz. Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsbezüge, vermögenswirksame Leistungen sowie Leistungsbezüge für Professoren. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag der Ernennung und endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

Wichtiger Bestandteil zur Berechnung der Bezüge ist die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters, nach welchem sich der Beginn des Aufstieges in den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes richtet.

Die Berechnung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Informationen der Bediensteten.

Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen.

Formulare

Alimentativer Ergänzungszuschlag nach dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 340 ff.)

Hinweisblatt

Formular

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