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Beihilfe

Beihilfe schnell erhalten

Nutzen Sie den Online-Kurzantrag auf Beihilfe!

Vorteile:

  • Beantragung rund um die Uhr am PC möglich
  • Bestätigung des Antragseinganges durch Bereitstellung einer Quittungsdatei
  • keine Postversandzeiten

Voraussetzung:

  • Einmalige Registrierung für die online-Beantragung

Achtung

  • Achtungszeichen

    Aktuell liegen keine technischen Störungsmeldungen vor. 

Online-Kurzantrag

Zugang zur einmaligen Registrierung für die Online-Beantragung / Anlegung eines Benutzerkontos


Voraussetzung ist das einmalige Anlegen eines Benutzerkontos. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

über Thüringer Servicekonto

über Verimi 

Zum Online-Kurzantrag


Wenn Sie ein Benutzerkonto besitzen, öffnen Sie das folgende Web-Formular für die Eingabe der persönlichen Daten und zum Hochladen entsprechender Belegdateien.

Bitte beachten Sie:

Die Web-Formular-Anwendung ist für mobile Endgeräte (z.B. Smartphone, Tablet) nicht optimiert, sodass möglicherweise  Informationen nicht auf dem kleineren Bildschirm angezeigt werden; z.B. die Zustellrückmeldung nach Antragsabsendung oder das Erreichen des Timeout.

Verwenden Sie bitte in den Dateinamen der hochzuladenden Belegdateien keine Umlaute (ä,ö,ü), kein "ß" und keinen Passwortschutz.

Online-Kurzantrag auf Beihilfe

Fragen und Antworten zum Online-Kurzantrag

  • Der elektronische Kurzantrag auf Beihilfe kann nur über die Internetseite der Beihilfestelle aufgerufen werden. Zuerst müssen Sie jedoch einmalig ein Benutzerkonto im Serviceportal des Freistaats Thüringen entweder über Thüringer Servicekonto oder Verimi anlegen.

    zum Thüringer Servicekonto

    zu Verimi

    Besteht bereits ein Benutzerkonto bzw. nach bestätigter Registrierung im Serviceportal erfolgt der Aufruf des Online-Antrages ausschließlich über:

    Online-Kurzantrag auf Beihilfe

    Damit öffnet sich das Web-Formular für die Eingabe der persönlichen Daten und zum Hochladen entsprechender Belegdateien.

    Hinweis: Der Online- Kurzantrag auf Beihilfe ist ein Internet- Web-Formular, welches zwingend einen freien Zugang zum Internet benötigt. Ist dies nicht gegeben (ggf. bei dienstlichen PC), kann das Web-Formular nicht geöffnet werden.

  • Grundsätzlich nur der/die Beihilfeberechtigte selbst oder deren Bevollmächtigte. Das Benutzerkonto, über das die Anmeldung für den elektronischen Kurzantrag erfolgt, muss, da die Angaben teilweise übernommen werden, auf den Namen der/des Beihilfeberechtigten lauten. Bitte beachten sie, dass der Antrag nur in Verbindung mit der Personalnummer des/der Beihilfeberechtigten gestellt werden kann.

  • Nein. Derzeit besteht nur die Möglichkeit, auf diesem Wege einen Kurzantrag auf Beihilfe zu stellen.

  • Nein. Derzeit besteht diese Möglichkeit noch nicht.

  • Nur dann, wenn bereits mindestens ein Antrag auf Beihilfe (ausführlicher Antrag) in Papierform gestellt wurde und sich gegenüber dem ausführlichen Antrag auf Beihilfe keine Veränderungen ergeben haben und die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Unfall stehen.

    Wenn sich Veränderungen beim Versicherungsumfang, Versicherungsart, Geburt oder Wegfall eines Kindes usw. ergeben haben, kann der elektronische Kurzantrag auf Beihilfe und damit auch der Online-Zugang nicht verwendet werden.

  • Nein. Die Online-Applikation dient nur der Beantragung von Beihilfe. Sie tragen das Risiko, wenn durch unsachgemäße Nutzung Schreiben fehlgeleitet werden bzw. verloren gehen.

  • Nein. Nach dem Tod des/der Beihilfeberechtigten sind sämtliche Kostenbelege im Original vorzulegen. Kopien wie beim elektronischen Kurzantrag auf Beihilfe sind nicht ausreichend. Eine Beihilfe wird dann nicht gewährt.

  • Sie müssen sich zuvor über das Online-Portal bei einem der beiden vorgeschlagenen Service-Anbieter registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie den Antrag stellen. Das Benutzerkonto muss auf den Namen der/des Beihilfeberechtigten lauten, da die Angaben teilweise in den elektronischen Beihilfeantrag übernommen werden. Das bedeutet, wenn beide Ehepartner/Lebenspartner beihilfeberechtigt sind, muss für jeden ein eigenes Benutzerkonto angelegt werden.

    Bitte achten Sie darauf, die Kostenbelege vollständig und gut lesbar einzuscannen bzw. zu fotografieren. Zu einem Beleg gehören sämtliche Seiten und Anlagen. Bei Rezepten beachten Sie bitte eventuelle Angaben auf der Rückseite.

    Bevor Sie die Fotos dem Antrag beifügen, schauen Sie sie nochmal an. Ist alles gut lesbar? Sind alle Angaben auf dem Bild erfasst? Unscharfe Bilder oder weggelassene Angaben führen zur Abweisung des Belegs bei der Antragsbearbeitung.

    Bitte achten Sie auf den Timer bei Inaktivität der Antragstellung und stellen Sie den Timer ggf. vor Ablauf manuell wieder zurück.

  • Derzeit ist dies die einzige Möglichkeit. Es gibt keine App.

Information zu den Bearbeitungszeiten

Aktuell verzeichnet die Beihilfestelle einen deutlich erhöhten Antragseingang.

Hierdurch kommt es zu einer vorübergehenden Erhöhung der Bearbeitungszeiten.

Derzeit werden die Anträge auf individuelle Beihilfe: 

- in Papierform mit dem Eingang vom 22.01.2024 bis 24.01.2024 und

- die Onlineanträge mit dem Eingang vom 17.02.2024 bis 19.02.2024 bearbeitet.

Information zum Aufsuchen der Beihilfestelle

Bis auf Weiteres kann die Beihilfestelle nur nach vorheriger Terminabsprache persönlich aufgesucht werden. Die Beihilfestelle ist weiterhin postalisch, telefonisch, per Fax und per E-Mail erreichbar.

zu den Kontaktdaten der Beihilfestelle Gera

Information zur pauschalen Beihilfe in Thüringen

Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag u.a. beschlossen, das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich um eine neue Form der Beihilfe zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die pauschale Beihilfe. Die neue Form der Beihilfe kann alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versicherten beihilfeberechtigten Personen gewählt werden.

Weitere Informationen zur pauschalen Beihilfe können Sie dem nachfolgend eingestellten Hinweisen entnehmen. Wollen Sie die pauschale Beihilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle einen Antrag stellen. Das zu verwendende Antragsformular „Antrag auf pauschale Beihilfe (mit Merkblatt)“ ist unter dem Abschnitt „Formulare“ und dem dort eingefügten Link „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“ eingestellt.

§ 72 Thüringer Beamtengesetz gültig ab 01.01.2020
Dokument ist nicht barrierefrei 78 KB

Merkblatt zur pauschalen Beihilfe (04-2020)
Dokument ist nicht barrierefrei 106 KB

Häufig gestellte Fragen zur pauschalen Beihilfe (07-2020)
Dokument ist nicht barrierefrei 150 KB

Informationen zur Beihilfefähigkeit von Corona-Tests (Stand September 2023)

Info Beihilfefähigkeit_Corona_Tests_09_2023
Dokument ist nicht barrierefrei 36 KB

Allgemeine Informationen

Beamte und Richter des Freistaates Thüringen sowie deren Angehörige können in Krankheits- und Pflegefällen sowie in weiteren Einzelfällen Beihilfe als Ergänzung zu den laufenden Bezügen gem. § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) erhalten. Die ThürBhV regelt die Einzelheiten zur Anerkennung von Aufwendungen, zur Beihilfefähigkeit und zur Zahlung.

Die Beihilfe wird grundsätzlich in einem bestimmten Prozentsatz von den medizinisch notwendigen Aufwendungen gezahlt. Die Beihilfe ersetzt nicht die Eigenvorsorge des Beamten, sondern ergänzt diese.

Rechnungsberichtigung, Rückerstattung und Zahlungsverzicht

Beihilfe wird nur zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährt. Deshalb sind Berichtigungen von Rechnungen, Rückerstattungen und Zahlungsverzichte (auch aus Kulanzgründen) für erhaltene bzw. in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Arzt, Krankenhaus, Sanitätshaus), zu denen bereits Beihilfe gewährt wurde, erneut bei der Beihilfestelle einzureichen. Damit zügig geprüft werden kann, ob die bereits gewährte Beihilfe richtig festgesetzt wurde, sind alle dazugehörigen Unterlagen (z.B. alte Rechnung, Information des Rechnungsausstellers) mit vorzulegen.

Informationen zur Antragstellung

Sie können die Arbeit der Beihilfestelle unterstützen, indem Sie die beihilfefähigen Aufwendungen nicht bis zum Jahresende sammeln, sondern unter Beachtung der Antragsgrenze im § 50 Abs. 2 ThürBhV (200 Euro bzw. 15 Euro nach 10 Monaten) die Beihilfeabrechnungen über das Jahr verteilt beantragen.

Damit wir Ihre Beihilfeanträge schnellstmöglich bearbeiten können, bitten wir Sie zudem, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Stand der Beihilfebearbeitung abzusehen. Den aktuellen Bearbeitungsstand der Beihilfeanträge können Sie hier auf dieser Internetseite einsehen.

Die zu den Beihilfeanträgen eingereichten Belege werden grundsätzlich nicht zurückgesandt. Diese werden nach der Antragsbearbeitung datenschutzkonform vernichtet. Sie erhalten nur den Beihilfebescheid zugesandt.

Reichen Sie daher keine Originalbelege zum Beihilfeantrag ein. Die Vorlage von Zweitschriften oder Rechnungskopien ist seit dem 1. Juli 2012 ausreichend. Nur in den Fällen des § 4 ThürBhV - Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten - sind Originalbelege einzureichen. Hier erfolgt auch weiterhin die Rücksendung der Belege nach der Antragsbearbeitung.

Kopieren Sie bitte nur einseitig und stets nur einen Beleg (z.B. Rezept) auf ein Blatt. Fügen Sie Ihre Belege dem Antrag lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag.

Wir bitten Sie, ausschließlich die derzeit gültigen amtlichen Vordrucke zur Beihilfebeantragung zu verwenden. Die Antragsformulare finden Sie hier unter dem Punkt „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“.

Sie können unnötige Rückfragen vermeiden und die Antragsbearbeitung erleichtern, indem Sie sämtliche im Antragsvordruck gestellten Fragen vollständig beantworten und alle beigefügten Kostenbelege im Antragsformular eintragen. Die bloße Beifügung von Belegen ist für die Antragstellung nicht ausreichend. Bei Verwendung des Formulars „Kurzantrag auf Beihilfe“ beachten Sie bitte Punkt 1 des Antrags. Nur wenn Sie sicher sind, dass sich dort keine Änderungen zum vorherigen Antrag ergeben haben, können Sie das Formular „Kurzantrag auf Beihilfe“ nutzen. Anderenfalls ist das Formular „Antrag auf Beihilfe“ zu verwenden.

Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht unter Verwendung des Vollmachtvordrucks der Beihilfestelle vorzulegen.

Zur Vereinheitlichung der Bearbeitungszeiten erfolgt die Bearbeitung der Beihilfeanträge nicht mehr nach Buchstabenzuständigkeit. Die Beihilfeberechtigten erhalten daher ihren Beihilfebescheid in der Regel von wechselnden Bearbeitern.

Aus organisatorischen Gründen ist es auch nicht mehr möglich, Belege zu einem bereits gestellten Beihilfeantrag nachzureichen. In diesen Fällen ist ein neuer förmlicher Beihilfeantrag einzureichen, sobald die Antragsgrenze nach § 50 Abs. 2 ThürBhV erreicht ist.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wurde. Der Tag der tatsächlichen Zahlung der Rechnung ist hier ohne Bedeutung. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag des Antragseingangs im Thüringer Landesamt für Finanzen. Weiterhin gilt als Adressat die Beihilfestelle in Gera.

Schreiben, für die ein Gesetz die Schriftform anordnet, z.B. Widersprüche, Beihilfeantrag, Antrag auf Abschlagszahlung, können nicht per E-Mail an die Beihilfestelle gerichtet werden. Dies ist derzeit auch nicht durch eine qualifizierte Signatur möglich. In diesen Fällen ist weiterhin die Papierform (z.B. Brief) mit eigenhändiger Unterschrift zu verwenden.

Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Beihilfevorschriften auch bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen kein Voranerkennungsverfahren vorsehen.

Eine Ausnahme besteht nur bei kieferorthopädischen Behandlungen. Hier wird ausdrücklich die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes verlangt, § 15 ThürBhV.

Eine Vorabauskunft über die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu einem Heil- und Kostenplan vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung erfolgt grundsätzlich nicht mehr. Dies kann nur noch in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Informationen zur Thüringer Beihilfeverordnung

Die Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) trat am 1. Juli 2012 in Kraft.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung trat am 1. August 2013 in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung trat am 1. April 2016 in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Hier finden Sie Informationen zu den wesentlichen Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung:

Häufig gestellte Fragen

  • Der Eigenbehalt von 4 Euro erfolgt für jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt, § 48 ThürBV.

    Dieser Abzug unterbleibt

    1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
    2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
    3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
    4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18 ThürBhV, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
    5. bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40 ThürBhV,
    6. bei Harn- und Blutteststreifen,
    7. bei einem Beihilfeanspruch nach § 68 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und
    8. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 ThürBhV überschreiten.

    Erreichen die Eigenbehalte in der Summe die Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise ein Prozent bei chronischer Krankheit, entfallen sie für den Rest des Kalenderjahres. Hierzu ist jährlich ein neuer Antrag unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Befreiung vom Abzug der Eigenbehalte nach § 49 Abs. 2 ThürBhV“ erforderlich. Das Antragsformular finden Sie hier unter dem Punkt „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“.

  • Die Aufwendungen sind für schriftlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte grundsätzlich beihilfefähig.

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel

    • zur Schwangerschaftsverhütung bei Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie wurden zur Behandlung eines Krankheitszustandes und nicht zum Zweck der Schwangerschaftsverhütung verordnet.
    • die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
    • die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
    • Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind.

    Im Einzelfall sind die Aufwendungen für Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses beihilfefähig, wenn diese Mittel nicht zu dem genannten Zweck eingesetzt werden, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

    • es keine anderen Mittel zur Behandlung dieser Krankheit gibt oder
    • die anderen Mittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich nicht als wirksam erwiesen haben.

    Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes, die der Beihilfeberechtigte vorzulegen hat, nachzuweisen.

  • Werden bei Krankenhausbehandlungen Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) in Anspruch genommen, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Von der gewährten Beihilfe zu diesen Aufwendungen wird je Aufenthaltstag eine Eigenbeteiligung in folgender Höhe abgezogen:

    • 25,00 Euro bei gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung),
    • 7,50 Euro bei gesondert berechneter Unterkunft (Zweibettzimmer).
  • Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags oder vergleichbarer Vergütungsbestandteile erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.

Formulare

Die Formulare in Beihilfeangelegenheiten stehen im Thüringer Formularservice zur Verfügung. Bitte nutzen Sie folgenden Link:

​Formulare in Beihilfeangelegenheiten

Psychotherapie

Hinweis: Der neben dem Konsiliarbericht und dem Bericht an den Gutachter notwendig zu stellende „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie“ sowie das "Vorblatt zum Antrag" sind im Zentralen Thüringer Formularservice eingestellt.

Formulare in Beihilfeangelegenheiten

Merkblätter

(in alphabetischer Reihenfolge)

Kontakt

​Die Telefonzentrale der Beihilfestelle hat folgende Telefonnummern:

0361 57-3628-141
0361 57-3628-143
0361 57-3628-144

Telefonsprechzeiten sind

Dienstag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
Donnerstag von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Aufgrund von derzeit vielen telefonischen Anfragen an die Beihilfestelle treten während der Sprechzeiten zeitweise Engpässe in der telefonischen Erreichbarkeit auf. Wir bitten um Ihr Verständnis.

E-Mail

poststelle-beihilfe@tlf.thueringen.de

Rechtsgrundlagen

Thüringer Beihilfeverordnung - Aktuelle Gesamtausgabe

Zur Thüringer Beihilfeverordnung

Hinweise zum Datenschutz

​​Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU Datenschutz-Grundverordnung. Im Thüringer Landesamt für Finanzen werden personenbezogene Daten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf unserer Datenschutz-Seite.

Zur Datenschutz-Seite

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