Beihilfe
Aktuelle Hinweise
Online-Kurzantrag
Voraussetzung ist das einmalige Anlegen eines Benutzerkontos. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.
Wenn Sie ein Benutzerkonto besitzen, öffnen Sie das folgende Web-Formular für die Eingabe der persönlichen Daten und zum Hochladen entsprechender Belegdateien.
Fragen und Antworten zum Online-Kurzantrag
Information zu den Bearbeitungszeiten
Auf Grund der derzeitigen Situation um die Ausbreitung des Coronavirus musste die Beihilfestelle im Thüringer Landesamt für Finanzen den Betriebsablauf umstellen.
Hierdurch kann es zu einer vorübergehenden Erhöhung der Bearbeitungszeiten kommen.
Derzeit werden die Anträge auf individuelle Beihilfe mit dem Eingang vom 29.03. bis 30.03.2021 bearbeitet.
Information zum Aufsuchen der Beihilfestelle
Bis auf Weiteres kann die Beihilfestelle nur nach vorheriger Terminabsprache persönlich aufgesucht werden. Die Beihilfestelle ist weiterhin postalisch, telefonisch, per Fax und per E-Mail erreichbar.
Information zur pauschalen Beihilfe in Thüringen
Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag u.a. beschlossen, das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich um eine neue Form der Beihilfe zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die pauschale Beihilfe. Die neue Form der Beihilfe kann alternativ zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versicherten beihilfeberechtigten Personen gewählt werden.
Weitere Informationen zur pauschalen Beihilfe können Sie dem nachfolgend eingestellten Hinweisen entnehmen. Wollen Sie die pauschale Beihilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle einen Antrag stellen. Das zu verwendende Antragsformular „Antrag auf pauschale Beihilfe (mit Merkblatt)“ ist unter dem Abschnitt „Formulare“ und dem dort eingefügten Link „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“ eingestellt.
§ 72 Thüringer Beamtengesetz gültig ab 01.01.2020
Dokument ist nicht barrierefrei 78 KBMerkblatt zur pauschalen Beihilfe (04-2020)
Dokument ist nicht barrierefrei 106 KBHäufig gestellte Fragen zur pauschalen Beihilfe (07-2020)
Dokument ist nicht barrierefrei 150 KB
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Corona-Tests (Stand 19. Februar 2021)
Info Beihilfefähigkeit_Corona_Tests_19_Februar_2021
Dokument ist nicht barrierefrei 36 KB
Allgemeine Informationen
Beamte und Richter des Freistaates Thüringen sowie deren Angehörige können in Krankheits- und Pflegefällen sowie in weiteren Einzelfällen Beihilfe als Ergänzung zu den laufenden Bezügen gem. § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) erhalten. Die ThürBhV regelt die Einzelheiten zur Anerkennung von Aufwendungen, zur Beihilfefähigkeit und zur Zahlung.
Die Beihilfe wird grundsätzlich in einem bestimmten Prozentsatz von den medizinisch notwendigen Aufwendungen gezahlt. Die Beihilfe ersetzt nicht die Eigenvorsorge des Beamten, sondern ergänzt diese.
Rechnungsberichtigung, Rückerstattung und Zahlungsverzicht
Beihilfe wird nur zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährt. Deshalb sind Berichtigungen von Rechnungen, Rückerstattungen und Zahlungsverzichte (auch aus Kulanzgründen) für erhaltene bzw. in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Arzt, Krankenhaus, Sanitätshaus), zu denen bereits Beihilfe gewährt wurde, erneut bei der Beihilfestelle einzureichen. Damit zügig geprüft werden kann, ob die bereits gewährte Beihilfe richtig festgesetzt wurde, sind alle dazugehörigen Unterlagen (z.B. alte Rechnung, Information des Rechnungsausstellers) mit vorzulegen.
Informationen zur Antragstellung
Sie können die Arbeit der Beihilfestelle unterstützen, indem Sie die beihilfefähigen Aufwendungen nicht bis zum Jahresende sammeln, sondern unter Beachtung der Antragsgrenze im § 50 Abs. 2 ThürBhV (200 Euro bzw. 15 Euro nach 10 Monaten) die Beihilfeabrechnungen über das Jahr verteilt beantragen.
Damit wir Ihre Beihilfeanträge schnellstmöglich bearbeiten können, bitten wir Sie zudem, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Stand der Beihilfebearbeitung abzusehen. Den aktuellen Bearbeitungsstand der Beihilfeanträge können Sie hier auf dieser Internetseite einsehen.
Ab dem 1. September 2016 werden die eingereichten Belege zu den Beihilfeanträgen grundsätzlich nicht mehr zurückgesandt. Diese werden nach der Antragsbearbeitung datenschutzkonform vernichtet. Sie erhalten nur noch den Beihilfebescheid zugesandt.
Reichen Sie daher keine Originalbelege zum Beihilfeantrag ein. Die Vorlage von Zweitschriften oder Rechnungskopien ist seit dem 1. Juli 2012 ausreichend. Nur in den Fällen des § 4 ThürBhV - Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten - sind Originalbelege einzureichen. Hier erfolgt auch weiterhin die Rücksendung der Belege nach der Antragsbearbeitung.
Kopieren Sie bitte nur einseitig und stets nur einen Beleg (z.B. Rezept) auf ein Blatt. Fügen Sie Ihre Belege dem Antrag lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag.
Wir bitten Sie, ausschließlich die derzeit gültigen amtlichen Vordrucke zur Beihilfebeantragung zu verwenden. Die Antragsformulare finden Sie hier unter dem Punkt „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“.
Sie können unnötige Rückfragen vermeiden und die Antragsbearbeitung erleichtern, indem Sie sämtliche im Antragsvordruck gestellten Fragen vollständig beantworten und alle beigefügten Kostenbelege im Antragsformular eintragen. Die bloße Beifügung von Belegen ist für die Antragstellung nicht ausreichend. Bei Verwendung des Formulars „Kurzantrag auf Beihilfe“ beachten Sie bitte Punkt 1 des Antrags. Nur wenn Sie sicher sind, dass sich dort keine Änderungen zum vorherigen Antrag ergeben haben, können Sie das Formular „Kurzantrag auf Beihilfe“ nutzen. Anderenfalls ist das Formular „Antrag auf Beihilfe“ zu verwenden.
Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht unter Verwendung des Vollmachtvordrucks der Beihilfestelle vorzulegen.
Zur Vereinheitlichung der Bearbeitungszeiten erfolgt die Bearbeitung der Beihilfeanträge nicht mehr nach Buchstabenzuständigkeit. Die Beihilfeberechtigten erhalten daher ihren Beihilfebescheid in der Regel von wechselnden Bearbeitern.
Aus organisatorischen Gründen ist es auch nicht mehr möglich, Belege zu einem bereits gestellten Beihilfeantrag nachzureichen. In diesen Fällen ist ein neuer förmlicher Beihilfeantrag einzureichen, sobald die Antragsgrenze nach § 50 Abs. 2 ThürBhV erreicht ist.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wurde. Der Tag der tatsächlichen Zahlung der Rechnung ist hier ohne Bedeutung. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag des Antragseingangs im Thüringer Landesamt für Finanzen. Weiterhin gilt als Adressat die Beihilfestelle in Gera.
Schreiben, für die ein Gesetz die Schriftform anordnet, z.B. Widersprüche, Beihilfeantrag, Antrag auf Abschlagszahlung, können nicht per E-Mail an die Beihilfestelle gerichtet werden. Dies ist derzeit auch nicht durch eine qualifizierte Signatur möglich. In diesen Fällen ist weiterhin die Papierform (z.B. Brief) mit eigenhändiger Unterschrift zu verwenden.
Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Beihilfevorschriften auch bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen kein Voranerkennungsverfahren vorsehen.
Eine Ausnahme besteht nur bei kieferorthopädischen Behandlungen. Hier wird ausdrücklich die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes verlangt, § 15 ThürBhV.
Eine Vorabauskunft über die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu einem Heil- und Kostenplan vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung erfolgt grundsätzlich nicht mehr. Dies kann nur noch in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Informationen zur Thüringer Beihilfeverordnung
Die Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) trat am 1. Juli 2012 in Kraft.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung trat am 1. August 2013 in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung trat am 1. April 2016 in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Hier finden Sie Informationen zu den wesentlichen Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung:
- Informationen zu den wesentlichen Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer BeihilfeverordnungDokument ist nicht barrierefrei41 KB
Häufig gestellte Fragen
Formulare
Die Formulare in Beihilfeangelegenheiten stehen im Thüringer Formularservice zur Verfügung. Bitte nutzen Sie folgenden Link:
Psychotherapie
Hinweis: Der neben dem Konsiliarbericht und dem Bericht an den Gutachter notwendig zu stellende „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie“ sowie das "Vorblatt zum Antrag" sind im Zentralen Thüringer Formularservice eingestellt.
- Hinweis zum Anerkennungsverfahren auf ambulante Psychotherapie (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei81 KB
Merkblätter
(in alphabetischer Reihenfolge)
- Anerkannte Leistungserbringer für Heilmittel ab 31.07.2018 (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei77 KB
- Aufwendungen im Ausland - Fragen und Antworten - Merkblatt 2 (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei88 KB
- Aufwendungen im Ausland nach § 45 ThürBhV - Merkblatt 1 (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei80 KB
- Früherkennung, Vorsorge und Schutzimpfung nach ThürBhV (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei85 KB
- Heilmittel - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen vom 31.07.2018 bis 31.12.2018 (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei110 KB
- Heilmittel - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab 01.01.2019 (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei86 KB
- Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei105 KB
- Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit der Beihilfestelle (04-2020)Dokument ist nicht barrierefrei84 KB
Rufen Sie uns an
Die Telefonzentrale der Beihilfestelle hat folgende Telefonnummern:
0361 57-3628-141
0361 57-3628-143
0361 57-3628-144Telefonsprechzeiten sind
Dienstag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
Donnerstag von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.Aufgrund von derzeit vielen telefonischen Anfragen an die Beihilfestelle treten während der Sprechzeiten zeitweise Engpässe in der telefonischen Erreichbarkeit auf. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Rechtsgrundlagen
Thüringer Beihilfeverordnung - Aktuelle Gesamtausgabe
Hinweise zum Datenschutz
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU Datenschutz-Grundverordnung. Im Thüringer Landesamt für Finanzen werden personenbezogene Daten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf unserer Datenschutz-Seite.