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Fiskalerbschaften

Der Freistaat Thüringen kann entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eines Nachlasses sein.

Dabei ist die gesetzliche Erbfolge die Regel. Diese tritt dann ein, wenn der Erblasser verstirbt ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen und auch kein Testament erstellt hat oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen bzw. auf dieses verzichtet haben oder Erbunwürdigkeit vorliegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ist in § 1936 BGB geregelt.

Zuständig für die Feststellung des Fiskus als Erbe ist das Amtsgericht. Soweit Hinweise auf natürliche Erben vorhanden sind, obliegt dem jeweils zuständigen Amtsgericht die sorgfältige Nachforschung nach diesen.

Führt die Erbenermittlung zu keinem Ergebnis, stellt das Amtsgericht den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes als Erbe fest, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Hauptwohnsitz hatte. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlass entsteht.

Die Erbschaft ausschlagen kann der Fiskus nicht, er wird mithin Zwangserbe. Allerdings enthält das BGB im Hinblick auf bestehende Schulden des Erblassers eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Fiskus, die dessen besondere erbrechtliche Stellung berücksichtigt. Ihm steht, im Gegensatz zu allen natürlichen Erben, kraft Gesetzes eine Haftungsbeschränkung zu. Das heißt, dass der Fiskus nur mit dem vorhandenen Nachlass haftet. Wie jeder andere Erbe ist der Fiskus verpflichtet, berechtigte Forderungen gegen den Nachlass zu befriedigen. Nachlassverbindlichkeiten muss er jedoch nur insoweit erfüllen, als ihm ererbte Vermögenswerte auch zur Verfügung stehen. Ein Eingriff in sein eigenes Vermögen ist daher ausgeschlossen.

Unabhängig davon hat der Fiskus, insbesondere als nunmehriger Eigentümer ihm zugefallenen Grundvermögens, die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Dieser kann er sich auch nicht mit der Begründung eines dürftigen (unzureichenden) Nachlasses entziehen. Die im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verantwortung als Grundstückseigentümer anfallenden Kosten sind durch den Fiskus zu tragen.

Nachlassgegenstände sind neben Grundvermögen mit den verschiedensten Nutzungsarten hauptsächlich Sparguthaben, Wohnungseinrichtungen, Fahrzeuge, Schmuck, Waffen, Wertpapiere und Firmenvermögen. Die beweglichen Nachlassgegenstände werden über das Versteigerungsportal www.zoll-auktion.de veräußert.

Arbeitsergebnisse 2024

Im Bereich der Fiskalerbschaften werden derzeit insgesamt 5.375 Flurstücke verwaltet. Dabei handelt es sich um 902 Forstflächen, 2.869 Landwirtschaftsflächen, 1.101 bebaute Grundstücke sowie 503 sonstige Flächen. Im Jahr 2024 wurde der thüringische Fiskus in 939 Fällen als Erbe festgestellt.

Hinweise zur Veräußerung von Grundvermögen aus Fiskalerbschaften

Die Veräußerung des Grundvermögens erfolgt auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Diese schreibt vor, dass der Kaufpreis grundsätzlich mindestens dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechen muss. Der Verkehrswert wird in der Regel durch ein Verkehrswertgutachten festgestellt. Für dessen Erstellung muss u.U. eine längere Wartezeit eingeplant werden.

Das Grundvermögen aus Fiskalerbschaften ist in vielen Fällen wertausschöpfend bzw. über den Verkehrswert hinaus durch Grundpfandrechte belastet. Da ein Verkauf des Grundvermögens grundsätzlich lastenfrei erfolgt, wird der Verkaufserlös vorrangig zur Ablösung von Grundpfandrechten und sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten (z.B. Nutzungsrechte) verwendet. Eine Klärung der Lastenfreistellung erfolgt in der Regel durch Verhandlungen zwischen dem Käufer, dem Verkäufer sowie dem Grundpfandrechtsgläubiger auf der Grundlage des zu erwartenden Kaufpreises. Auch dies kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über die Veräußerung kann sich in Folge dessen erheblich verzögern. Die Löschung der im Grundbuch gesicherten Belastungen erfolgt im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrages

Bei Einverständnis des Käufers ist jedoch auch der Verkauf eines Grundstückes mit den eingetragenen Belastungen möglich. In diesem Falle können die Belastungen wertmäßig bei den Kaufpreisverhandlungen berücksichtigt werden.

Vielfach sind Gebäude vermüllt und Grundstücksflächen aufgrund fehlender Pflege der Anpflanzungen zugewachsen. Darüber hinaus besteht bei den Grundstücken aus Fiskalerbschaften häufig ein nicht unerheblicher Reparatur- und Sanierungsaufwand, in Einzelfällen sind Sicherungs- oder Rückbaumaßnahmen erforderlich.

Grundsätzlich wird das Grundvermögen in dem Zustand verkauft, wie es steht und liegt. Der Fiskus kann lediglich seiner Rechtspflicht auf Beseitigung akuter Gefährdungen entsprechen. Eine Beräumung der Liegenschaften, die Vornahme von baulichen Veränderungen sowie die Pflege der Außenbereiche erfolgt regelmäßig nicht.   

 

Informationen zum Datenschutz

Ansprechpartner

Frau Metze
Telefon: (0361) 57 3632 779   
E-Mail: jana.metze@tlf.thueringen.de

Frau Bruhns
Telefon: (0361) 57 3632 768   
E-Mail: inken.bruhns@tlf.thueringen.de

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