Informationen zur individuellen Beihilfe
Allgemeine Infos zur individuellen Beihilfe
Beamte und Richter des Freistaates Thüringen sowie deren Angehörige können in Krankheits- und Pflegefällen sowie in weiteren Einzelfällen Beihilfe als Ergänzung zu den laufenden Bezügen gem. § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) erhalten. Die ThürBhV regelt die Einzelheiten zur Anerkennung von Aufwendungen, zur Beihilfefähigkeit und zur Zahlung.
Die Beihilfe wird grundsätzlich in einem bestimmten Prozentsatz von den medizinisch notwendigen Aufwendungen gezahlt. Die Beihilfe ersetzt nicht die Eigenvorsorge des Beamten, sondern ergänzt diese.
Infos zur Antragstellung
Sie können die Arbeit der Beihilfestelle unterstützen, indem Sie die beihilfefähigen Aufwendungen nicht bis zum Jahresende sammeln, sondern unter Beachtung der Antragsgrenze im § 50 Abs. 2 ThürBhV (200 Euro bzw. 15 Euro nach 10 Monaten) die Beihilfeabrechnungen über das Jahr verteilt beantragen.
Damit wir Ihre Beihilfeanträge schnellstmöglich bearbeiten können, bitten wir Sie zudem, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Stand der Beihilfebearbeitung abzusehen. Den aktuellen Bearbeitungsstand der Beihilfeanträge können Sie hier auf dieser Internetseite einsehen.
Rechnungsberichtigungen, Rückerstattung und Zahlungsverzicht
Beihilfe wird nur zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gewährt. Deshalb sind Berichtigungen von Rechnungen, Rückerstattungen und Zahlungsverzichte (auch aus Kulanzgründen) für erhaltene bzw. in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Arzt, Krankenhaus, Sanitätshaus), zu denen bereits Beihilfe gewährt wurde, erneut bei der Beihilfestelle einzureichen. Damit zügig geprüft werden kann, ob die bereits gewährte Beihilfe richtig festgesetzt wurde, sind alle dazugehörigen Unterlagen (z.B. alte Rechnung, Information des Rechnungsausstellers) mit vorzulegen.
Informationen zur Thüringer Beihilfeverordnung
Die Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) trat am 1. Juli 2012 in Kraft.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung trat am 1. August 2013 in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung trat am 1. April 2016 in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Hier finden Sie Informationen zu den wesentlichen Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung:
FAQ zur individuelle Beihilfe
Welche Aufwendungen unterliegen einem Voranerkennungsverfahren?
Aufwendungen für ambulante Psychotherapie und Rehabilitation (außer Anschlussheilbehandlungen) unterliegen einem förmlichen Voranerkennungsverfahren. Erst wenn Sie den Voranerkennungsbescheid der Beihilfestelle erhalten haben, können Sie entsprechend dem Bescheid verfahren. Anderenfalls müssen Sie bei den Aufwendungen damit rechnen, keine Beihilfe zu erhalten.
Sollen mehr als zwei Zahnimplantate je Kieferhälfte gesetzt werden, sind dafür besondere medizinische Gründe erforderlich. Das Vorliegen der in § 17 Satz 1 ThürBhV genannten Voraussetzungen ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen, das der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung vorzulegen ist.
Auch für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung ist vor Behandlungsbeginn die Zustimmung der Beihilfestelle erforderlich Nr. 2 der Anlage 1a zur ThürBhV.
Psychotherapie
Hinweis: Der neben dem Konsiliarbericht und dem Bericht an den Gutachter notwendig zu stellende „Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie“ sowie das "Vorblatt zum Antrag" sind im Zentralen Thüringer Formularservice eingestellt.