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FAQ zur individuelle Beihilfe

  • Die zu den Beihilfeanträgen eingereichten Belege werden grundsätzlich nicht zurückgesandt. Diese werden nach der Antragsbearbeitung datenschutzkonform vernichtet. Sie erhalten nur den Beihilfebescheid zugesandt.

    Reichen Sie daher keine Originalbelege zum Beihilfeantrag ein. Die Vorlage von Zweitschriften oder Rechnungskopien ist ausreichend. Nur in den Fällen des § 4 ThürBhV (Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten) sind Originalbelege einzureichen. Hier erfolgt auch weiterhin die Rücksendung der Belege nach der Antragsbearbeitung.

  • Kopieren Sie Belege bitte nur einseitig und stets nur einen Beleg (z.B. Rezept) auf ein Blatt. Fügen Sie Ihre Belege dem Antrag lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag.

    Auch der Beihilfestelle liegt der Umweltschutz am Herzen und wird gehen mit den natürlichen Ressourcen sorgsam um. Gesetzliche Regelungen zur unterschiedlichen Verwendung der vorgelegten Belege machen dies jedoch erforderlich

  • Wir bitten Sie, ausschließlich die derzeit gültigen amtlichen Vordrucke zur Beihilfebeantragung zu verwenden. Die Antragsformulare finden Sie hier unter dem Punkt „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“. Alte Formulare können sie entsorgen.

  • Sie können unnötige Rückfragen vermeiden und die Antragsbearbeitung erleichtern, indem Sie sämtliche im Antragsvordruck gestellten Fragen vollständig beantworten und alle beigefügten Kostenbelege im Antragsformular eintragen. Die bloße Beifügung von Belegen ist für eine Antragstellung nicht ausreichend. Bei Verwendung des Formulars „Kurzantrag auf Beihilfe“ beachten Sie bitte Punkt 1 des Antrags. Nur wenn Sie sicher sind, dass sich dort keine Änderungen zum vorherigen Antrag ergeben haben, können Sie das Formular „Kurzantrag auf Beihilfe“ nutzen. Anderenfalls ist das Formular „Antrag auf Beihilfe“ zu verwenden.

    Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Mit einem Textfeld eingefügte oder kopierte Unterschriften erfüllen die Voraussetzungen nicht.

    Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht unter Verwendung des Vollmachtvordrucks der Beihilfestelle vorzulegen.

  • Mit der eigenhändigen Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Beihilfeanspruch führen. Bewusst falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung einer Beihilfe sind strafbewehrt und werden konsequent zur Anzeige gebracht. Sie haben auch dienstrechtliche Konsequenzen.

  • Zur Vereinheitlichung der Bearbeitungszeiten erfolgt die Bearbeitung der Beihilfeanträge nicht nach Buchstabenzuständigkeit. Die Beihilfeberechtigten erhalten daher ihren Beihilfebescheid in der Regel von wechselnden Bearbeitern.

  • Aus organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, Belege zu einem bereits gestellten Beihilfeantrag nachzureichen. In diesen Fällen ist ein neuer förmlicher Beihilfeantrag einzureichen.

  • Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wurde. Der Tag der tatsächlichen Zahlung der Rechnung ist hier ohne Bedeutung. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag des Antragseingangs im Thüringer Landesamt für Finanzen. Weiterhin gilt als Adressat die Beihilfestelle in Gera.

  • Schreiben, für die ein Gesetz die Schriftform anordnet, z.B. Widersprüche, Beihilfeantrag, Antrag auf Abschlagszahlung, können nicht per E-Mail an die Beihilfestelle gerichtet werden. Dies ist derzeit auch nicht durch eine qualifizierte Signatur möglich. In diesen Fällen ist weiterhin die Papierform (z.B. Brief) mit eigenhändiger Unterschrift zu verwenden.

  • Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Beginn einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Beihilfevorschriften auch bei umfangreichen Maßnahmen kein Voranerkennungsverfahren vorsehen. Bei geplanten hohen Ausgaben kann dies jedoch im Einzelfall sinnvoll sein.

    Eine Ausnahme besteht nur bei kieferorthopädischen Behandlungen. Hier wird ausdrücklich die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes verlangt, § 15 ThürBhV.

  • Der Eigenbehalt von 4 Euro erfolgt für jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt, § 48 ThürBV.

    Dieser Abzug unterbleibt

    1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
    2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
    3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
    4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18 ThürBhV, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
    5. bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 40 ThürBhV,
    6. bei Harn- und Blutteststreifen,
    7. bei einem Beihilfeanspruch nach § 68 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und
    8. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach § 49 Abs. 1 ThürBhV überschreiten.

    Erreichen die Eigenbehalte in der Summe die Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise ein Prozent bei chronischer Krankheit, entfallen sie für den Rest des Kalenderjahres. Hierzu ist jährlich ein neuer Antrag unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Befreiung vom Abzug der Eigenbehalte nach § 49 Abs. 2 ThürBhV“ erforderlich. Das Antragsformular finden Sie hier unter dem Punkt „Formulare in Beihilfeangelegenheiten“.

  • Die Aufwendungen sind für schriftlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte grundsätzlich beihilfefähig.

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel

    • zur Schwangerschaftsverhütung bei Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie wurden zur Behandlung eines Krankheitszustandes und nicht zum Zweck der Schwangerschaftsverhütung verordnet.
    • die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
    • die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
    • Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind.

    Im Einzelfall sind die Aufwendungen für Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses beihilfefähig, wenn diese Mittel nicht zu dem genannten Zweck eingesetzt werden, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

    • es keine anderen Mittel zur Behandlung dieser Krankheit gibt oder
    • die anderen Mittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich nicht als wirksam erwiesen haben.

    Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes, die der Beihilfeberechtigte vorzulegen hat, nachzuweisen.

  • Werden bei Krankenhausbehandlungen Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) in Anspruch genommen, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Von der gewährten Beihilfe zu diesen Aufwendungen wird je Aufenthaltstag eine Eigenbeteiligung in folgender Höhe abgezogen:

    • 25,00 Euro bei gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung),
    • 7,50 Euro bei gesondert berechneter Unterkunft (Zweibettzimmer).
  • Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags oder vergleichbarer Vergütungsbestandteile erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.

FAQ zur pauschalen Beihilfe

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